Hintergrund rechtlich

Städte und Dörfer sind Bestandteile von Natur und Landschaft
Der Schutz von Natur und Landschaft nach den Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) umfasst sowohl die „freie“ Landschaft, als auch den „besiedelten“ Bereich der Dörfer und Städte.

Wild lebende Tiere sind Bestandteile von Natur und Landschaft
Wild lebende Tierarten sind Bestandteile von Natur und Lebensumfeld des Menschen. Sie gehören untrennbar zur biologischen Vielfalt und dem so genannten „Naturhaushalt“. Gleiches gilt für die wild wachsenden Pflanzenarten, auf die im Rahmen des vorliegenden Projekts aber nicht eingegangen wird.

Erhaltung der wild lebenden Tierwelt ist in besonderem öffentlichem Interesse
Die Allgemeinheit hat ein „überragendes Interesse daran, dass die Tierwelt in ihrer durch Zivilisationseinflüsse ohnehin gefährdeten Vielfalt nicht nur in der Gegenwart, sondern auch für künftige Generationen erhalten bleibt.“
[Bundesnaturschutzgesetz Kommentar zu § 37 BNatSchG, Rn. 3, Verweis auf Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 3.11.1982, 1 BvL 4/78 (Kratsch 2011: S. 705)].

Bestimmungen zum Schutz wild lebender Tierarten
Eine ganze Reihe gesetzlicher Bestimmungen hat Bedeutung für den Schutz von wild lebenden Tierarten bzw. regelt diesen. Als Teil des Naturhaushalts sind wild lebende Tiere z. B. bei Eingriffen (wie dem Bau von Straßen oder sonstigen Bauvorhaben im Außenbereich) im Rahmen der Eingriffsregelung (§§ 13 ff. BNatSchG) und bei der Aufstellung von Bebauungsplänen der Städte und Gemeinden zu berücksichtigen. Dies gilt nicht nur in bestimmten Schutzgebieten, sondern allgemein.
Und auch der Artenschutz als solcher, der in den §§ 39 ff. BNatSchG geregelt ist, greift unabhängig von Schutzgebieten und sowohl innerhalb als auch außerhalb des besiedelten Bereichs.

Artenschutz
§ 39 BNatSchG vermittelt zunächst einen allgemeinen Schutz wild lebender Tiere und ihrer Lebensstätten vor „mutwilliger“ Beeinträchtigung, Tötung bzw. Zerstörung. Er enthält auch bundesweit geltende Bestimmungen u. a. zur Einschränkung des jährlichen Zeitraums von Baumfällungen und des „auf den Stock-Setzens“ von Hecken sowie der Betretung von Höhlen, Erdkellern oder ähnlicher Räume, die als Winterquartiere von Fledermäusen fungieren.
Der besondere Artenschutz schließlich ist zentral in § 44 und § 45 BNatSchG geregelt. Hier geht es um die Verbote sowie um unter bestimmten Rahmenbedingungen mögliche Ausnahmen für besonders und streng geschützte Arten. Diese Regelungen gehen teilweise auf europarechtliche Rahmenvorgaben zurück. Weitere artenschutzrechtlich relevante Regelungen finden sich dann in § 67 BNatSchG (Befreiungen) sowie in den Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69 ff. BNatSchG.

Informationen und Verzeichnisse zu besonders und streng geschützten Arten
Weiterführende Angaben zu allen nach europarechtlichen Vorgaben mit § 44 BNatSchG streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) finden Sie u. a. auf der Webseite des Bundesamts für Naturschutz.

Zudem sind alle europäischen Vogelarten durch § 44 BNatSchG geschützt.

Durch die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) in Verbindung mit dem BNatSchG sind zahlreiche weitere Arten geschützt, auch wenn dieser Schutz bei zulässigen Eingriffen sowie bestimmten Vorhaben nach Baugesetzbuch (BauGB) nicht greift. Diese Arten sind in den Anhängen der Verordnung gelistet.

Recherchemöglichkeiten nach dem Schutzstatus einer bestimmten Art bietet WISIA, das Wissenschaftliche Informationssystem zum Internationalen Artenschutz.

Übersicht zu wichtigen Paragraphen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zum Artenschutz:

§ 39 Allgemeiner Artenschutz mit Einschränkungen für bestimmte Tätigkeiten

(u. a. zeitlich, z. B. Baumfällung)
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§ 44 Besonderer Artenschutz

Verbote für besonders und streng geschützte Arten sowie deren Lebensstätten

Sonderbestimmungen für Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft

Sonderbestimmungen für bestimmte zulässige Eingriffe bzw. Vorhaben und vorgeschriebene Prüfungen
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§ 45 Ausnahmen zum besonderen Artenschutz
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§ 67 Befreiungen
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§ 69 Bußgeldvorschriften
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§ 71 Strafvorschriften
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